Verfahrensbeistand

Seit Mitte 2010 werde ich ich vom Familiengericht als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen bestellt.

Als Verfahrensbeistand wird man bestellt, wenn im Familiengerichtlichen Verfahren die Rechte eines Kindes betroffen sind.

Früher wurde diese Aufgabe auch “Anwalt des Kindes” bzw. vor der Reform des Familienrechts “Verfahrenspfleger” genannt. Zum 1. September 2009 wurde dann der Verfahrensbeistand gesetzlich verankert.

Im Gesetz heißt es in § 158 FamFG

§ 158 FamFG (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Wenn es Streit um den Aufenthalt des Kindes gibt, wird ein Verfahrensbeistand bestellt

Wenn es Streit um den Aufenthalt des Kindes gibt, wird ein Verfahrensbeistand bestellt

Insbesondere in Scheidungsache, wenn es um Streitigkeiten bezüglich der elterlichen Sorge oder das Umgangsrecht geht, kann ein Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt werden, soweit nicht das Kind selbst durch einen Anwalt vertreten ist. Aber auch in Fragen einer Vormundschaft, einer Pflegschaft für einen Minderjährigen oder sogar einem ungeborenen Kind kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Ebenso bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen oder auch einer Inobhutnahme durch das Jugendamt.

Bei Jugendlichen ab14 Jahren mus das Gericht diese auf jden Fall auch selber anhören.

Das Familiengericht soll so früh wie möglich in einem Familiengerichtsverfahren prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands notwendig ist. Wenn es zum Beispiel bei einem Scheidungsverfahren Anhaltspunkte dafürgibt, dass sich die Eltern über den künftigen Aufenthalt des Kindes streiten oder die Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert, dann soll in der Regel vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand bestellt werden.

Da dies derzeit alles noch relativ neu ist, kann das örtlich durchaus unterschiedlich gehandhabt werden.

Parteilichkeit für das Kind

Manchmal meinen die betroffenen Eltern den Verfahrensbeistand für ihre Zwecke einspannen zu können oder beschweren sich, wenn er sich nicht mit ihnen unterhält. Der Beistand soll aber nur das Interesse des Kindes oder auch mehrerer Kinder vertreten. Und zwar soll er einerseits den Willen des Kindes feststellen, aber andererseits feststellen, was für das Wohl des Kindes besser sein könnte.

Im Gesetzt heißt es dazu

§ 158 FamFG (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. …

Je nach Art des Falls wird also der Verfahrensbeistand bestellt, um sich mit dem Kinde zu unterhalten und seine Wünsche und Interessen festzustellen. Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Verfahrensbeistand  mit den Eltern oder anderen Beteiligten unterhält. Dies hängt natürlich auch vom Alter des Kindes ab.

Wenn das Gericht es für erforderlich hält, kann es aber auch die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und/oder anderen Beteiligten zu führen.

§ 158 FamFG (4) …

Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. …

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