Ein Berufsbetreuer oder eine Berufsbetreuerin wird gemäß § 1814 BGB durch das Betreuungsgericht am Amtsgericht bestellt. In der Regel beruht die Bestellung auf einen Vorschlag der Betreuungsbehörde, den diese im Rahmen des Sozialberichts macht. Siehe auch „Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung“.
Als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer können nur bei einer Betreuungsbehörde registrierte Personen bestellt werden, wobei es ausreichend ist, dass die Registrierung bei der sogenannten Stammbehörde erstmalig erfolgt ist. Mit dieser Registrierung kann eine Berufsbetreuerin oder ein Berufsbetreuer bundesweit bestellt werden.
Die Registrierung
Um als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer registriert zu werden, muss seit 2023 bei der örtlichen Betreuungsbehörde als Stammbehörde ein Antrag auf Registrierung gestellt werden. Dafür muss neben einer Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, einem Polizeilichen Führungszeugnis und einem Sachkundenachweis auch eine ausreichende Vermögensschadenshaftpflicht nachgewiesen werden.
Die Betreuungsbehörde wird mit der Bewerberin oder dem Bewerber zunächst ein Gespräch zur Feststellung der persönlichen Eignung führen. Im Rahmen dieses Gesprächs kann auch geklärt werden, welche Unterlagen für den Nachweis der Sachkunde erforderlich sind.
Die Sachkunde
Grundsätzlich gelten Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 7 Abs. 6 mit erfolgreich abgeschlossenem Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit sowie eines Jurastudiums als sachkundig im Sinne des Gesetzes. Es ist allerdings zu empfehlen sich trotzdem die Grundlagen des Betreuungsrechts und Sozialrechts in einem Lehrgang anzueignen.
Andere Bewerberinnen und Bewerber müssen ihre Sachkunde durch den Nachweis des erfolgreichen Abschlusses eines Sachkundelehrgangs, eines speziellen Studiengangs oder anderweitige Nachweise erbringen. Je nach Ausbildung oder Studium kann es sein, dass man nur Teile eines Lehrgangs absolvieren muss. Im Detail muss dies mit der zuständigen Betreuungsbehörde geklärt werden.
Der Sachkundelehrgang
Ein Sachkundelehrgang muss bei einem zertifizierten Anbieter erfolgreich absolviert werden.
Ein kompletter Lehrgang besteht aus elf Modulen mit insgesamt 270 Zeitstunden Unterricht, darin sind die nach jedem Modul erforderlichen Prüfungen sowie ein Anteil an Selbststudienzeit enthalten.
Die Selbststudienzeit beträgt in den Modulen 1-9 bis zu 15% der vorgeschriebenen Unterrichtszeit. In der Regel ist diese bei den auf dem Markt angebotenen Kursen bereits berücksichtigt. Soweit Teilnehmerinnen und Teilnehmer über ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium verfügen, kann die Selbststudienzeit in den Modulen 1-9 bis zu 50% der Zeit betragen. Derzeit gibt es jedoch bundesweit nur einen Lehrgang, der dafür zugelassen ist.