Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung

In Deutschland stehen fast 1,3 Millionen Menschen unter Betreuung (Stand Jahresende 2009). Davon werden etwa 1/3 von Berufsbetreueren oder Vereinsbetreuern betreut. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird in den nächsten Jahren weiterhin mit einem Anstieg der Betreuungsfälle gerechnet.

Eine Betreuung wird vom Betreuungsgericht (bis September 2009 Vormundschaftsgericht) angeordnet, wenn der Betroffene  infolge einer  Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln.

Typische Erkrankungen, bei denen eine Betreuung angeordnet wird, sind Altersdemenzen (z.B. Alzheimersche Demenz), psychische Erkrankungen (Schizophrenie, Manie, Depressionen..), oder geistige Behinderungen .

Die demographische Entwicklung führt auch zu steigenden Betreuungszahlen

Die Anregung einer Betreuung (z.B. Ältere Dame lebt allein in Wohnung und verwahrlost zunehmend) erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht.

In Württemberg (nicht in Baden) sind bis 2018 die Bezirksnotariate als Betreuungsgerichte zuständig. Im restlichen Deutschland sind es die Betreuungsgerichte an den Amtsgerichten.

Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht, mit dem erste Informationen zum Betreuungsbedarf erhoben werden und Angehörige festgestellt werden sollen, die eventuelle die Betreuung übernehmen können. Der Betreuungsrichter holt dann ein ärztliches Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Psychiatrie oder Psychologie ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird.

Anschließend ist der Betreuungsrichter verpflichtet den Betroffenen anzuhören und seine Wünsche für einen möglichen Betreuer zu berücksichtigen. Der Betreuungsrichter entscheidet dann über die Erforderlichkeit, den Umfang und die Dauer der Betreuung (maximal sieben Jahre).

Wenn kein Angehöriger die Betreuung ehrenamtlich übernehmen möchte oder kann und auch kein sonstiger ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht wird die Betreuung einem sogenannten Berufsbetreuer übertragen.

Bei der Anordnung der Betreuung werden in der Regel je nach Erforderniss einzelne Aufgabenkreise angeordnet. Der Betreuer darf nur innerhalb dieser angeordneten Aufgabenkreise tätig werden.

Die typischen Aufgabenkreise sind:

  • Vermögenssorge,
  • Aufenthaltsbestimmung,
  • Wohnungsangelegenheiten,
  • Gesundheitsfürsorge,
  • freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern..),
  • Anhalten und Öffnen der Post.

Spätestens mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung. Es wird aber auf jeden Fall spätestens alle sieben Jahre die weitere Notwendigkeit der Betreuung angeordnet. Auch ist der rechtliche Betreuer verpflichtet dem Betreuungsgericht mitzuteilen, wenn sich zeigt, dass Aufgabenkreise nicht mehr notwendig sind oder eine Erweiterung auf weitere Aufgabenkreise erfolgen sollte.

Wenn der Betroffene rechtzeitig, also schon vor Beginn des Betreuungsverfahrens, und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt hat, darf kein Betreuungsverfahren angeordnet werden. Um das Ansteigen weiterer gesetzlicher Betreuungen zu verhindern, favorisiert der Gesetzgeber solche Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.

Sollte allerdings ein Vollmachtnehmer eine bestehende Vorsorgevollmacht nicht oder womöglich zum Schaden des Vollmachtgebers ausüben, ist es möglich einen Kontrollbetreuer zu bestellen, der nötigenfalls auch die Vollmacht widerufen kann.

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