Was verdient ein Berufsbetreuer
Die Stundensätze des Berufsbetreuers sind gesetzlich geregelt und richten sich nach der beruflichen Qualifizierung. Dabei spielt es eine Rolle, ob die Ausbildung oder das Studium für die Betreuung relevante Kenntnisse vermittelt hat. Ein Architekt erhält trotz Studium zum Beispiel nicht den höchsten Satz.
Es gelten folgende Stundensätze:
- Stufe 1 (Mindeststundensatz) 27,–€ brutto
- Stufe 2 Abgeschlossene Lehre und besondere Kenntnisse, die für die Führung von Betreuungen nutzbar sind 33,50 € brutto
- Stufe 3 Besondere Kenntnisse und abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule 44,–€ brutto.
Vermögende Betreute müssen die Kosten der Betreuung aus ihrem Vermögen bezahlen. Wer vermögend ist orientiert sich an den Richtlinien für Sozialhilfe.
Die Vergütung der Betreuer bei mittellosen Betreuten übernimmt die Staatskasse.
Im ersten Jahr nach Übernahme der Betreuung wird ein höheres Stundenkontingent vergütet als danach. Differenziert wird danach, ob der Betreute in einem Heim oder außerhalb lebt. Bei vermögenden Betreuten wird ein höherer Arbeitsaufwand bezüglich der Vermögenssorge angenommen.
Dabei schwanken die bezahlten Stunden zwischen maximal 8,5 Stunden im Monat zu Beginn einer Betreuung bis mindestens 2 Stunden im Monat nach einem Jahr.
Aber wird man dabei reich?
Aus den Vergütungssätzen sind alle Aufwendungen der Betreuers (Büromiete, Fahrkosten, Porto, Telefonkosten, Umsatzsteuer, Versicherungen usw.) enthalten. Dabei ist es unerheblich ob der Betreuer den höchsten oder den niedrigsten Satz erhält. Außerdem muss man als Selbständiger natürlich noch seine Krankenversicherung zahlen und für die Rente muss auch was beiseite gelegt werden. Ganz zu Schweigen vom Finanzamt, dass Einkommenssteuer kassieren möchte.
Pauschal kann man sagen, dass man etwa 40-50 Betreuungen bei durchschnittlich etwa 3 Vergütungsstunden pro Betreuung in der höchsten Vergütungsstufe benötigt, um einigermaßen auskömmlich davon zu leben.
| Beispiel 1: |
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Der Betreuer ist von Beruf Altenpfleger und übernimmt einen Betreuungsfall. Der vermögende Betreute ist altersdement, kann aber weiterhin in seiner Wohnung versorgt werden. Der Betreuer organisiert die erforderlichen Hilfestellungen wie Essen auf Rädern, Haushaltshilfen über Sozialstation oder Nachbarschaftshilfe, ärztliche Versorgung usw. Vergütung im 1.Jahr: 82,5 Stunden x Stundensatz 33,50 € = 2.763,75 € (brutto) Vergütung ab 2.Jahr: 54 Stunden x Stundensatz 33.50 €=1809,- € (brutto). |
| Beispiel 2: |
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Der Betreuer ist Sozialpädagoge (Vergütungsstufe 3). Er übernimmt seinen ersten Betreuungsfall. Der mittellose Betreute lebt bereits in einem Pflegeheim. Der Betreuer muss die Einstufung in die Pflegeversicherung und Sozialhilfe beantragen, die Heimkosten monatlich überweisen usw. Vergütung im 1.Jahr: 42 Stunden x Stundensatz 44,- € =1848- € (brutto) Vergütung ab 2.Jahr: 24 Stunden x Stundensatz 44,- € =1056,- € (brutto) |
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Was braucht man als Berufsbetreuer
about 1 year ago - 4 comments
Büroaustattung
Also angehender Berufsbetreuer braucht man eine vernünftige Büroausstattung. Im folgenden ein paar Empfehlungen dazu.
- Ohne Computer geht heutzutage nichts mehr. Es muss aber kein Spitzengerät sein. Für den Alltag des Berufsbetreuers reicht ein guter Office-PC mit großen Monitor und einem Windows XP/Vista/7 Professional Betriebssystem. Etwa dieses Paket hier:
- Falls Sie kein Komplettpaket eines Rechners mit Tastatur usw. kaufen, empfehle ich Ihnen die folgende Tastatur und Maus von Logitech. Die zahlreichen zusätzlichen Tasten an Maus und Tastatur können nach eigenen Wünschen belegt werden und erleichtern die Arbeit.
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- Nicht unbedingt notwendig, aber hilfreich ist auch ein zusätzlicher Monitor. Ich empfehle diesen hier, da er sich auch hochkant stellen lässt. Ist zwar im ersten Moment ungewohnt, aber nach einer Weile will man nicht mehr darauf verzichten
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- Wichtig ist ein guter Multifunktions-Fax-Drucker mit Einzelblatteinzug und Duplexscan und -druck. Besonders die Duplexfunktion bedeutet beim Drucken eine Menge Papierersparnis und auch beim Scannen von bis zu 50 Blatt spart es viel Zeit. Ein Laserdrucker ist zwar in der Anschaffung teurer, aber auf Dauer rentiert sich das im Vergleich zu einem Tintenstrahldrucker. Auch Laserfarbdrucker sind für den normalen Betreuerbedarf eigentlich unnötig. Gute Erfahrungen habe ich mit Geräten der Firma Brother gemacht. Wie zum Beispiel dieser hier:
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- Wenn man nicht komplett auf elektronische Akten umstellen will ist zum Beispiel diese Handakte für unterwegs sehr hilfreich:
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Software
Betreuungssoftware
BT Professional ist eine zuverlässige Software zur Organisation und Verwaltung der gesamten Betreuungsaufgaben.
Neben den oben stehenden Artikeln ist es empfehlenswert sich eine Betreuungssoftware zuzulegen. Man kann zwar durchaus mit einem Office-Paket zurecht kommen, aber bis man sich eine passende Lösung gebastelt hat geht je nach EDV-Kenntnissen eine Menge Arbeitszeit verloren, die einem niemand bezahlt. Und außerdem muss man nicht immer alles neu erfinden, wenn es gute Programme gibt, die so etwas besser leisten.
Auch wenn die Software auf den ersten Blick vielleicht etwas teuer scheint. Aber man sollte sich überlegen, dass schon 20 Stunden, die man in eine Eigenentwicklung investiert in der höchsten Vergütungsstufe 880 Euro entspricht, was deutlich mehr als die Anschaffung der Software ist. Die eingesparte Zeit kannman besser in eine oder zwei weitere Betreuung investieren, die aufgrund der Zeitersparnis durch ein gutes Programm geführt werden kann. Das rechnet sich dann ziemlich schnell.
Es gibt eine Reihe von Programmen, die auf die Bedürfnisse von Betreuern zugeschnitten sind. Ich persönlich habe mich für die Software BT-Professional von REINHOLD SCHUCHT CONSULTING entschieden.
Dokumentenmanagement
Ergänzend zu einer Betreuungssoftware ist ein Dokumentenmanagementsystem unter Umständen sinnvoll. Ich persönlich arbeite gerne mit dem Office-Manager der Firma Softwarebüro Krekeler. Hier lässt sich direkt im Programm in Verbindung mit einem Scanner oder dem oben aufgeführten Multifunktionsdrucker der gesamte eingehende Schriftverkehr einscannen und übersichtlich verwalten. Man kann mit dem Programm auch Verzeichnisse überwachen und so die in der Betreuungssoftware erstellten Dokumente gleich mit verwalten.
Vielleicht entscheidet sich einer der Hersteller der erwähnten Programme auch zur Programmierung einer Schnittstelle, so dass sich die Programme noch besser miteinander verknüpfen lassen.
Bankingsoftware
Ein weiteres Programm, das man als Betreuer haben sollte ist eine Bankingsoftware um das Onlinebanking der verschiedenen Konten von Betreuten sicher und komfortabel zu erledigen. Ich bevorzuge hier S-Firm, das über jede Sparkasse erhältlich ist.
Wie wird man Berufsbetreuer
about 1 year ago - No comments
Das Betreuungsgericht bestellt oft auf Vorschlag der Betreuungsbehörde einen geeigneten Betreuer. Dies ist aber örtlich unterschiedlich und die Richter bestellen auch ohne Rückfrage bei der Betreuungsbehörde einen Berufsbetreuer.
Geeignet ist, wer aufgrund seiner Lebens- und Berufserfahrung in der Lage ist, die Betreuung in den beschlossenen Aufgabenkreisen auszuüben.
Geistige und/oder psychische Erkrankungen bzw. Behinderungen sind eine Voraussetzung für eine Betreuung
Das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörden verlangen jedoch häufig den Nachweis, dass sich der Bewerber die erforderlichen rechtlichen und psychiatrisch-psychologischen Grundkennnisse, die zu einer professionellen Betreuungsführung erforderlich sind, aneignet und entsprechende Fortbildungskurse belegen.
Wer Betreuung beruflichen führen will muss bereit sein, mindestens 11 Fälle zu übernehmen. Dann wird er theoretisch ab Übernahme des 1. Falles als Berufsbetreuer angesehen und erhält die entsprechende Vergütung. Zunehmend häufiger allerdings ist zu beobachten, dass von neuen Betreuern erwartet wird, dass diese zunächst einmal einige Fälle ehrenamtlich führen. Sozusagen als Probezeit.
Wer kann Berufsbetreuer werden
about 1 year ago - No comments
Entgegen der landläufigen Meinung, bilden Rechtsanwälte lediglich eine Minderheit unter den Berufsbetreuern. Die meisten Betreuer kommen aus sozialpädagogischen, pflegerischen oder kaufmännischen Berufen. Viele angehende Betreuer entscheiden sich für einen beruflichen Wechsel oder nach Jahren der Kindererziehung für einen Wiedereinstieg ins Berufsleben. Andere Betreuer waren zuvor im sozialen, kirchlichen oder kommunalen Bereich ehrenamtlich tätig und haben sich dann entschieden, kranke und behinderte Menschen hauptberuflich in ihren rechtlichen und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten.
Das Gesetz sieht lediglich vor, dass der zu bestellende Betreuer für die Führung der Betreuung in den entsprechenden Aufgabenkreisen „geeignet“ sein muss (§ 1897 BGB). Eine vorgeschriebene Ausbildung gibt es nicht. Eine Vorausetzung, um Berufsbetreuer zu werden ist aber, dass man bereit sein muss in absehbarer Zeit mindestens 10 Betreuungen zu führen.
Die Hausfrau, die keine abgeschlossene Ausbildung nachweisen kann, aber mehrere Kinder erzogen hat und über eine hohe Sozialkompetenz verfügt, kann ebenso geeignet sein wie eine frühere Richterin.
Nicht wenige Berufsbetreuer sind gleichzeitig in anderen Berufen teilzeitbeschäftigt oder selbständig tätig und führen zusätzlich noch gesetzliche Betreuungen.
Bundesweit werden durch einen Berufsbetreuer durchschnittlich etwa 20 Menschen betreut. Es gibt aber auch Betreuer mit Hilfskräften, die zwischen 60 und 80 Betreuungen führen.
Wie kommt es zu einer gesetzlichen Betreuung
about 1 year ago - No comments
In Deutschland stehen fast 1,3 Millionen Menschen unter Betreuung (Stand Jahresende 2009). Davon werden etwa 1/3 von Berufsbetreueren oder Vereinsbetreuern betreut. Aufgrund der demographischen Entwicklung wird in den nächsten Jahren weiterhin mit einem Anstieg der Betreuungsfälle gerechnet.
Eine Betreuung wird vom Betreuungsgericht (bis September 2009 Vormundschaftsgericht) angeordnet, wenn der Betroffene infolge einer Erkrankung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu regeln.
Typische Erkrankungen, bei denen eine Betreuung angeordnet wird, sind Altersdemenzen (z.B. Alzheimersche Demenz), psychische Erkrankungen (Schizophrenie, Manie, Depressionen..), oder geistige Behinderungen .
Die Anregung einer Betreuung (z.B. Ältere Dame lebt allein in Wohnung und verwahrlost zunehmend) erfolgt bei der Betreuungsbehörde oder direkt beim Betreuungsgericht.
In Württemberg (nicht in Baden) sind bis 2018 die Bezirksnotariate als Betreuungsgerichte zuständig. Im restlichen Deutschland sind es die Betreuungsgerichte an den Amtsgerichten.
Die Betreuungsbehörde erstellt in der Regel für das Betreuungsgericht einen Sozialbericht, mit dem erste Informationen zum Betreuungsbedarf erhoben werden und Angehörige festgestellt werden sollen, die eventuelle die Betreuung übernehmen können. Der Betreuungsrichter holt dann ein ärztliches Sachverständigengutachten bei einem Facharzt für Psychiatrie oder Psychologie ein, in dem zur Erforderlichkeit und zum Umfang der Betreuung Stellung genommen wird.
Anschließend ist der Betreuungsrichter verpflichtet den Betroffenen anzuhören und seine Wünsche für einen möglichen Betreuer zu berücksichtigen. Der Betreuungsrichter entscheidet dann über die Erforderlichkeit, den Umfang und die Dauer der Betreuung (maximal sieben Jahre).
Wenn kein Angehöriger die Betreuung ehrenamtlich übernehmen möchte oder kann und auch kein sonstiger ehrenamtlicher Betreuer zur Verfügung steht wird die Betreuung einem sogenannten Berufsbetreuer übertragen.
Bei der Anordnung der Betreuung werden in der Regel je nach Erforderniss einzelne Aufgabenkreise angeordnet. Der Betreuer darf nur innerhalb dieser angeordneten Aufgabenkreise tätig werden.
Die typischen Aufgabenkreise sind:
- Vermögenssorge,
- Aufenthaltsbestimmung,
- Wohnungsangelegenheiten,
- Gesundheitsfürsorge,
- freiheitsentziehende Maßnahmen (Unterbringungen, Anbringung von Bettgittern..),
- Anhalten und Öffnen der Post.
Spätestens mit dem Tod des Betreuten endet die Betreuung. Es wird aber auf jeden Fall spätestens alle sieben Jahre die weitere Notwendigkeit der Betreuung angeordnet. Auch ist der rechtliche Betreuer verpflichtet dem Betreuungsgericht mitzuteilen, wenn sich zeigt, dass Aufgabenkreise nicht mehr notwendig sind oder eine Erweiterung auf weitere Aufgabenkreise erfolgen sollte.
Wenn der Betroffene rechtzeitig, also schon vor Beginn des Betreuungsverfahrens, und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte durch eine sogenannte Vorsorgevollmacht eine Person seines Vertrauens bevollmächtigt hat, darf kein Betreuungsverfahren angeordnet werden. Um das Ansteigen weiterer gesetzlicher Betreuungen zu verhindern, favorisiert der Gesetzgeber solche Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen.
Sollte allerdings ein Vollmachtnehmer eine bestehende Vorsorgevollmacht nicht oder womöglich zum Schaden des Vollmachtgebers ausüben, ist es möglich einen Kontrollbetreuer zu bestellen, der nötigenfalls auch die Vollmacht widerufen kann.
Gesetzliche Betreuung
about 2 years ago - 3 comments
Seit 2006 arbeite ich als selbständiger Berufsbetreuer. Das heißt ich wurde vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer nach dem BGB für volljährige Menschen bestellt, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selber regeln können.
In der Regel betreue ich um die 30 Menschen aller Alterstufen aus dem Stadt- und Landkreis Heilbronn. Einige davon leben in Pflegeheimen andere leben zu hause oder werden durch örtliche Hilfsorganisationen unterstützt.
Manchmal gibt es bei Dritten wie Angehörigen, Nachbarn oder bekannten Missverständnisse über die Aufgaben eines Betreuers.Ddaher will ich hier einige kurze Informationen dazu geben.
Im Gesetz heißt es die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (……..) rechtlich zu besorgen (§ 1901 I BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).
Dies ist auch schon der wesentliche Punkt.
Es ist also nicht Aufgabe eines Betreuers den Betreffenden selber zu pflegen, für ihn einzukaufen, die Wohnung zu reinigen oder ihm Gesellschaft zu leisten. Der Betreuer muss organisieren, dass diese Dinge gemacht werden, wenn sie nötig sind und finanziert werden können. Dabei muss aber auch auf den Willen und die Lebensgewohnheiten Rücksicht des Betreuten genommen. der Betreuer soll einen Betreuten nicht zu einem gesellschaftlich angepassten Leben erziehen, damit er zum Beispiel seine Wohnung regelmäßig aufräumt oder sich ordentlich kleidet. Wenn der Betreffende dies gerne möchte, aber nicht mehr alleine kann, wird vom Betreuer vielleicht eine Nachbarschaftshilfe organisiert. Wenn aber der Betreute sich in einer unaufgeräumten Wohnung wohl fühlt oder es ihn nicht sört wochenlang in der gleichen Hose rumzulaufen und dadurch sich oder andere nicht gefährdet dann kann er auch so leben.
Verwaltungsarbeit, Stellen von Anträgen, Überweisungen, Telefonate machen einen Großteil der Arbeit eines Berufsbetreuers aus
Auch von Mitarbeitern in Pflegeheimen wird oft angenommen, dass die Betreuer so etwas wie Ersatzangehörige sind, die schnell mal ein paar neue Unterhosen oder eine Zahnpasta einkaufen könnten. Wenn ein Betreuter neue Unterhosen braucht, dann ist es Aufgabe des Betreuers zu klären, dass für den Einkauf Geld zur Verfügung steht und dem Heim zu sagen, wie viel ausgegeben werden kann. Es gehört dann aber zur Aufgabe des Heimes im Rahmen der sozialen Betreuung den Heimbewohner beim Einkauf zu unterstützen.
Übrigens werden einem Betreuer im Durchschnitt etwa 2 bis 3,5 Stunden pro Betreuten und Monat bezahlt. Inlusive allen Auslagen und Steuern. Er ist aber verpflichtet alles zu regeln, was für die Betreuten wichtig ist., was diese nicht selber regeln können. Das kann im Einzefall durchaus auch schon mal mehr als 10 Stunden im Monat sein.
Oft wird auch vermutet, dass Betreute entmündigt sind und gar nichts mehr selber entscheiden dürfen. Ganz im Gegenteil, eine Betreuung ist eine Unterstützung, eine Entmündigung gibt es Deutschland nicht.. Betreuer und Betreuter agieren parallel. Wenn zum Beispiel der Betreute ins Krankenhaus kommt und er verstehen kann, was die Ärzte ihm erläutern und vor allem in der Lage ist einen so genannten freien Willen zu bilden, dann entscheidet er auch gegenüber der Klinik. Nur wenn der Betreute nicht mehr versteht, warum er in der Klinik ist und die Folgen einer Entscheidung nicht mehr abschätzen kann, dann entscheidet der Betreuer für ihn. Hierbei muss sich der Betreuer nach einer vorhandenen Patientenverfügung richten oder, wenn keine vorhanden ist, den mutmaßlichen Willen des Betreffenden versuchen zu ermitteln.
Auf den Unterseiten im Menü oben finden Sie einige Informationen, wie man Betreuer wird und wer Berufsbetreuer werden kann.
Für ausführliche Informationen empfehle ich das Online-Lexikon Betreuungsrecht.







