Verfahrensbeistand 5


Seit Mitte 2010 werde ich vom Familiengericht als Verfahrensbeistand in Kindschaftssachen bestellt.

Als Verfahrensbeistand wird man bestellt, wenn im familiengerichtlichen Verfahren die Rechte eines Kindes betroffen sind.

Früher wurde diese Aufgabe auch „Anwalt des Kindes“ bzw. vor der Reform des Familienrechts „Verfahrenspfleger“ genannt. Ab 1. September 2009 wurde dann im Rahmen der Reform des Familienrechts der Verfahrensbeistand gesetzlich verankert.

Im Gesetz heißt es in § 158 FamFG

§ 158 FamFG (1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

Wenn es Streit um den Aufenthalt des Kindes gibt, wird ein Verfahrensbeistand bestellt

Wenn es Streit um den Aufenthalt des Kindes gibt, wird ein Verfahrensbeistand bestellt

Insbesondere in Scheidungssachen, wenn es um Streitigkeiten bezüglich der elterlichen Sorge oder das Umgangsrecht geht, soll ein Verfahrensbeistand vom Gericht bestellt werden, soweit nicht das Kind selbst durch einen Anwalt vertreten ist. Aber auch in Fragen einer Vormundschaft, einer Pflegschaft für einen Minderjährigen oder sogar einem ungeborenen Kind kann ein Verfahrensbeistand bestellt werden. Ebenso bei einer freiheitsentziehenden Unterbringung eines Minderjährigen oder auch einer Inobhutnahme durch das Jugendamt.

Bei Jugendlichen ab14 Jahren muss das Gericht diese auf jeden Fall auch selber anhören.

Das Familiengericht soll so früh wie möglich in einem Familiengerichtsverfahren prüfen, ob die Bestellung eines Verfahrensbeistands notwendig ist. Wenn es zum Beispiel bei einem Scheidungsverfahren Anhaltspunkte dafür gibt, dass sich die Eltern über den künftigen Aufenthalt des Kindes streiten oder die Mutter dem Vater den Umgang mit dem Kind verweigert, dann soll in der Regel vom Familiengericht ein Verfahrensbeistand bestellt werden.

Leider wird dies örtlich durchaus unterschiedlich gehandhabt. Es kommt auch vor, dass kein Verfahrensbeistand bestellt wird, obwohl dies vom Gesetz her vorgesehen ist.

Parteilichkeit für das Kind

Manchmal meinen die betroffenen Eltern den Verfahrensbeistand für ihre Zwecke einspannen zu können oder beschweren sich, wenn er sich nicht mit ihnen unterhält. Der Beistand soll aber nur das Interesse des Kindes oder auch mehrerer Kinder vertreten. Und zwar soll er einerseits den Willen des Kindes feststellen, aber andererseits feststellen, was für das Wohl des Kindes besser sein könnte.

Im Gesetzt heißt es dazu

§ 158 FamFG (4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. …

Je nach Art des Falls wird also der Verfahrensbeistand bestellt, um sich mit dem Kinde zu unterhalten und seine Wünsche und Interessen festzustellen. Dazu ist es nicht unbedingt erforderlich, dass sich der Verfahrensbeistand  mit den Eltern oder anderen Beteiligten unterhält. Dies hängt natürlich auch vom Alter des Kindes ab.

Wenn das Gericht es für erforderlich hält, kann es aber auch die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und/oder anderen Beteiligten zu führen.

§ 158 FamFG (4) …

Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. …


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5 Gedanken zu “Verfahrensbeistand

  • Lena

    Danke für den informativen Beitrag zum Thema Verfahrensbeistand. In der Familie meiner Freundin gibt es regelmäßig Krach, ihre kleine Schwester ist auch noch minderjährig. Wir überlegen schon einen Familienanwalt einzuschalten um die Sache besser klären zu können. Gut zu wissen, dass es Verfahrensbeistände für Kinder in familiengerichtlichen Verfahren gibt, die sich für das Recht des Kindes einsetzen.

  • admin Beitragsautor

    Bei Scheidung muss insbesondere dann ein Verfahrensbeistand bestellt werden, wenn es Streitigkeiten wegen dem Sorgerecht bzw. Aufenthalt des Kindes gibt oder wenn die Umgangsregelungen nicht einvernehmlich möglich sind. Das ist durch eine Reform zum 1. Juli 2021 noch einmal deutlicher formuliert worden. https://www.buzer.de/158_FamFG.htm

  • Lara Stein

    Bisher war mir nicht klar, dass das Gericht, besonders bei Scheidungssachen, einen Verfahrensbeistand für die Kinder bestellen kann. Ich hoffe, dass es bei uns nicht so weit kommt und wir uns einigen können. Trotzdem wird mich mein Anwalt für Familienrecht in dieser Sache unterstützen und beraten.

  • Daniela Grigoras

    Ich möchte gerne eine Ausbildung als gestzliche Betreuung machen.Was sind die Voraussetzungen?
    ich habe Technische Gymnazium im Ausland absolviert.
    Vielen Dank!