Das Betreuungsgericht bestellt in der Regel auf Vorschlag der Betreuungsbehörde einen geeigneten Berufsbetreuer. Dies ist aber örtlich unterschiedlich und die Richter bestellen manchmal selber einen Berufsbetreuer, wenn Sie diesen für geeignet halten.
Grundsätzlich ist jeder geeignet ist, der aufgrund seiner Lebens- und Berufserfahrung in der Lage ist, die Betreuung in den beschlossenen Aufgabenkreisen auszuüben.

Geistige und/oder psychische Erkrankungen bzw. Behinderungen sind eine Voraussetzung für eine Betreuung
Das Betreuungsgericht oder die Betreuungsbehörden verlangen jedoch häufig den Nachweis, dass sich der Bewerber die erforderlichen rechtlichen und psychiatrisch-psychologischen Grundkennnisse, die für eine professionellen Betreuungsführung erforderlich sind, aneignet und entsprechende Fortbildungskurse belegen.
Wer Betreuung beruflichen führen will muss bereit sein, mindestens 11 Fälle zu übernehmen. Dann wird er theoretisch ab Übernahme des 1. Falles als Berufsbetreuer angesehen und erhält die entsprechende Vergütung. Zunehmend häufiger allerdings ist zu beobachten, dass von neuen Betreuern erwartet wird, dass diese zunächst einmal einige Fälle ehrenamtlich führen. Sozusagen als Probezeit.
Manche Betreuungsbehörden haben auch Anforderungsprofile für künftige Betreuer, die sich auch zunehmend im Internet finden lassen. Gelegentlich werden auch Eignungstest mit den Bewerberinnen und Bewerbern gemacht.