Gesetzliche Betreuung 7


Seit 2006 arbeite ich als selbständiger Berufsbetreuer. Das heißt ich wurde vom Betreuungsgericht als rechtlicher Betreuer nach dem BGB  für volljährige Menschen bestellt, die ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht selber regeln können.

In der Regel betreue ich um die 30 Menschen aller Altersstufen aus dem Stadt- und Landkreis Heilbronn. Einige davon leben in Pflegeheimen andere leben zu Hause oder werden durch örtliche Hilfsorganisationen unterstützt.

Oft kommen Betreute aus sozialen Randgruppen

Manchmal gibt es bei Dritten wie Angehörigen, Nachbarn oder bekannten Missverständnisse über die Aufgaben eines Betreuers. Daher will ich hier einige kurze Informationen zu den Grundlagen einer gesetlichen Betreuung geben.

Im Gesetz heißt es die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (……..) rechtlich zu besorgen (§ 1901 I BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).

Dies ist auch schon der wesentliche Punkt.

Es ist also nicht Aufgabe eines Betreuers den Betreffenden selber zu pflegen, für ihn einzukaufen, die Wohnung zu reinigen oder ihm Gesellschaft zu leisten. Der Betreuer muss organisieren, dass diese Dinge gemacht werden, wenn sie nötig sind und finanziert werden können. Dabei muss aber auch auf den Willen und die Lebensgewohnheiten Rücksicht des Betreuten genommen. der Betreuer soll einen Betreuten nicht zu einem gesellschaftlich angepassten Leben erziehen, damit er zum Beispiel seine Wohnung regelmäßig aufräumt oder sich ordentlich kleidet. Wenn der Betreffende dies gerne möchte, aber nicht mehr alleine kann, wird vom Betreuer vielleicht eine Nachbarschaftshilfe organisiert. Wenn aber der Betreute sich in einer unaufgeräumten Wohnung wohl fühlt oder es ihn nicht stört wochenlang in der gleichen Hose rumzulaufen und dadurch sich oder andere nicht gefährdet dann kann er auch so leben.

Verwaltungsarbeit, Stellen von Anträgen, Überweisungen, Telefonate machen einen Großteil der Arbeit eines Berufsbetreuers aus

Auch von Mitarbeitern in Pflegeheimen wird oft angenommen, dass die Betreuer so etwas wie Ersatzangehörige sind, die schnell mal ein paar neue Unterhosen oder eine Zahnpasta einkaufen könnten. Wenn ein Betreuter neue Unterhosen braucht, dann ist es Aufgabe des Betreuers zu klären, dass für den Einkauf Geld zur Verfügung steht und dem Heim zu sagen, wie viel ausgegeben werden kann. Es gehört dann aber zur Aufgabe des Heimes im Rahmen der sozialen Betreuung den Heimbewohner beim Einkauf zu unterstützen.

Übrigens werden einem Betreuer im Durchschnitt etwa 2 bis 3,5 Stunden pro Betreuten und Monat bezahlt. Inklusive allen Auslagen, wie Fahrtkosten, Porto, Versicherungen usw. Er ist aber verpflichtet alles zu regeln, was für die Betreuten wichtig ist., also was diese nicht selber regeln können. Das können im Einzelfall durchaus auch schon mal mehr als 10 Stunden im Monat sein.

Oft wird auch vermutet, dass Betreute entmündigt sind und gar nichts mehr selber entscheiden dürfen. Ganz im Gegenteil, eine Betreuung ist eine Unterstützung, eine Entmündigung gibt es Deutschland nicht. Betreuer und Betreuter handeln parallel bzw. der Betreuer soll sich mit dem betreuten absprechen, wenn es möglich ist. Wenn zum Beispiel der Betreute ins Krankenhaus kommt und er verstehen kann, was die Ärzte ihm erläutern und vor allem in der Lage ist, einen so genannten freien Willen zu bilden, dann entscheidet er auch gegenüber der Klinik. Nur wenn der Betreute nicht mehr versteht, warum er in der Klinik ist und die Folgen einer Entscheidung nicht mehr abschätzen kann, dann entscheidet der Betreuer für ihn. Hierbei muss sich der Betreuer nach einer vorhandenen Patientenverfügung richten oder, wenn keine vorhanden ist, den mutmaßlichen Willen des Betreffenden versuchen zu ermitteln.

Mit freundlicher Genehmigung der Heilbronner Stimme

Mit freundlicher Genehmigung der Heilbronner Stimme

Auf den Unterseiten im Menü oben finden Sie einige Informationen, wie man Betreuer wird und wer Berufsbetreuer werden kann.

Oder sie lesen die Reportage, die von der Heilbronner Stimme im Februar 2016 über die Arbeit als Berufsbetreuer veröffentlicht wurde.

Für ausführliche Informationen empfehle ich das Online-Lexikon Betreuungsrecht.

Die Betreuung umfasst alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten (……..) rechtlich zu besorgen (§ 1901 I BGB). In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB).

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7 Gedanken zu “Gesetzliche Betreuung

  • admin Beitragsautor

    Es geht wohl nicht so sehr um die Frage, wer berechtigt ist mit Ihrer Tochter zu reden oder nicht. Natürlich kann sich jeder mit Ihrer Tochter unterhalten, solange es ihr nicht schadet.
    Sie sehen schon ganz richtig, dass Sie die Wünsche Ihrer Tochter akzeptieren müssen. Das steht so im § 1901 Abs. 3 BGB „Der Betreuer hat Wünschen des Betreuten zu entsprechen, soweit dies dessen Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist.“ Das gilt auch für Eltern als Betreuer.
    Sie sollten sich in der Situation von Ihrer zuständigen Betreuungsbehörde beraten lassen. Dafür ist die nämlich auch da, um Ehrenamtliche zu unterstützen.
    So wie Sie die Situation schildern, könnte ein Betreuerwechsel für Sie und Ihre Tochter entlastend sein. Allerdings wäre es sicher sinnvoller einen völlig anderen Betreuer zu nehmen. Ansonsten besteht die Gefahr eines Interessenskonflikt, wenn der Betreuer des Freundes auch für die Freundin zuständig wäre. Bei einer gemeinsamen Wohnung können schon Differenzen auftauchen in Fragen, wer jetzt für was zu zahlen hat. Wer alles den Mietvertrag unterschreibt usw.
    Da wäre es sinnvoller, wenn zwei Betreuer miteinander diskutieren und nicht nur einer mit sich selber.

  • Name (benötigtManuela

    hallo, bin auf der suche nach einer Antwort auf diese Seite gestoßen. Ich habe ein riesiges Problem mit meiner Tochter, deren Betreuerin ich auch bin. Sie ist psychisch krank und wohnt in einer Wohnstätte mit anderen Betroffenen zusammen. Sie lernte dort einen jungen Mann kennen, mit dem sie nun enger befreundet ist. Dieser hat einen Berufsbetreuer. Es gibt seit einiger Zeit Uneinigkeit was die Beziehung zu diesem Mann betrifft. Ich persönlich möchte mit ihm keinen Kontakt mehr, da er vor ca. 6 Monaten die Beziehung zu meiner Tochter beendet hat unter sehr fadenscheinigen Begründungen. Meine Tochter hat darunter sehr gelitten und ist nur knapp an einem erneuten Klinikaufenthalt vorbeigeschrammt. Sie sind mittlerweile wieder ein Paar. Ich heiße es nicht gut, akzeptiere es aber. Sie muss es selbst einschätzen. Auf jeden Fall lebt dieser Mann seit ca. 6 Monaten nicht mehr in der Wohnstätte, sondern in einer Außenwohngruppe, um auf eine eigene Wohnung vorbereitet zu werden. Jetzt erfuhr ich von meiner Tochter, dass sie ein Gespräch mit dem Betreuer ihres Freundes und ihrem Freund hatte, in dem es darum ging, dass die beiden gemeinsam eine Wohnung beziehen. Sie weiß, dass ich dem nicht zustimmen würde. Die Lösung für sie und ihren Freund – ein Wechsel des Betreuers. Und der Betreuer des Freundes hat sich angeboten und natürlich auch nichts gegen eine gemeinsame Wohnung. Ich bin mit dieser Situation echt überfordert. Sie sagt auch, unser Verhältnis sei in der letzten Zeit immer mehr zerrüttet, wir hätten uns voneinander entfernt. Ich empfinde das Gegenteil, denn die Besuche zu Hause waren in den letzten 3 Monaten viel häufiger und länger als sonst. Meine Frage, ist der Betreuer des Freundes berechtigt, mit meiner Tochter ein solches Gespräch zu führen? Was soll ich tun? Letzten Endes bleibt mir doch eh nur den Wunsch zu akzeptieren, aber in mir sträubt sich alles dagegen.

  • admin Beitragsautor

    Ohne die Umstände genauer zu kennen, kann ich da nur raten, dass Sie sich an das Betreuungsgericht wenden. Wenn Sie die Aufhebung der Betreuung beantragen, muss das Gericht das prüfen.
    Sie können sich auch dazu von der Betreuungsbehörde beraten lassen.

  • jenny

    hallo hab mal eine frage ich habe eine Gesetzliche Betreunerin
    habe eine lehrnschwache in ( Mathe ) und meine frage ist kann ich mein Gesezliche Betreuerin abgeben also wie kann ich es machen das ich sie nicht mehr habe würde mich freuen wenn ich eine Antwort bekomme

  • admin Beitragsautor

    Wenn Sie sich ausführlicher informieren wollen, schauen Sie am besten in das Onlinelexikom Betreuungsrecht.

  • http://wiki.btprax.de/Hauptseite
  • Ohne die genauen Einzelheiten zu kennen, kann man zu Ihren Aussagen keine Stellung nehmen.
    Grundsätzlich gilt, dass niemand entmündig wird und der Betreuer auch seinem Betreuten nicht vorschreiben kann/soll, wie er zu leben hat oder wofür das Geld ausgegeben wird.
    Wenn sich ein Betreuter allerdings finanziell selber schädigt, also z.B. dauernd Verträge eingeht, die über seine finanzielle Leistungsfähigkeit gehen oder ihn in unbezahlbare Schulden bringt.
    Dann kann der Betreuer einen Einwilligungsvorbehalt beim Amtsgericht beantragen. Das Gericht muss dann die Notwendigkeit prüfen. Dazu muss auch ein ärztliches Gutachten gemacht werden. Mit einem Einwilligungsvorbehalt kann ein Betreuter nur noch im Rahmen des ihm vom Betreuer zur Verfügung gestellten Taschengeld Geschäfte tätigen.
    Es gibt auch keine Vorschrift, wie viel Geld man jeden Monat übrig haben sollte. Den Betrag von 50 Euro monatlich zu sparen wird aber empfohlen, wenn man von Sozialleistungen (z.B. Hartz 4) lebt, da in diesen alles enthalten ist und man etwas für Anschaffungen beiseite legen sollte, wenn z.B. die Waschmaschine kaputt geht oder auch neue Kleidung gebraucht wird.

  • Henriette König

    Hallo,
    informativ, aber viel zu kurz für einen Menschen der sich fragt, wie weit der Betreuer in das Privatleben eines Menschen eindringen darf. Ich habe eine Bekannte, die unter Betreuung steht. Sie hat den Tod ihrer Mutter nicht verkraftet und sich eine Zeit mit Schlaftabletten „behandelt“, sich in Therapie begeben und ist mit dem Vermer „suizidgefährdet“, was sie nie war und ist, zur Entgiftung gekommen. Dort hat man sie unter Psychopharmaka einen Betreuerantrag unterschreiben lassen. Das war 2005. Seither besteht die Betreuung. Immer wieder höre ich, dass der Betreuer ihr Vorschriften macht, wie sie zu leben hätte. Die Betreuung besteht finanziell und behördlich. Immer wieder höre ich, sie müsse erst fragen, wenn sie finanzielle Verpflichtungen eingeht, der Betreuer hätte sie dafür oder dafür zur Rede gestellt usw. Ich kann das alles nicht wirklich glauben, denn überall steht geschrieben, wie auch bei Ihnen, dass die Rechte des Betreuers so weit nicht gehen.
    Man findet zwar überall geschrieben, was der Betreuer nicht darf, z.bsp. einen Betreuten der im Köpfchen total klar ist, arbeitet und sogar selbststsändig sein will, Vorschriften zu machen wie er zu leben hat. Meine Bekannte braucht eigentlich gar keinen Betreuer. Ach, und sie wird angeblich gemaßregelt, weil sie nur 5,- oder 3,00 Überschuß im Monat hat usw. Sie müsse angeblich lt Gericht 50,00 Euro haben, ihr Auto müsse sie angeblich abgeben weil es zu teuer in den Raten ist usw. Man gewinnt halt doch den Eindruck, es ist eine Entmündigung. Hierzu fehlen im Web aussagen – Wie weit darf Betreuung in der Einschränkung des freien Willens gehen.
    VG