OLG Stuttgart 19.08.2026 AZ 4 EK 3/26 : Entschädigung bei verzögerter Betreuervergütung
Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 19. August 2026 (Az. 4 EK 3/26) entschieden, dass das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung und Auszahlung einer Betreuervergütung nach § 292 Abs. 5 FamFG kein Gerichtsverfahren im Sinne des § 198 GVG ist. Ein Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer besteht in diesem vereinfachten Verwaltungsverfahren daher nicht.
Berufsbetreuer können jedoch jederzeit eine förmliche gerichtliche Festsetzung nach § 292 Abs. 1 FamFG beantragen. Die Klage auf eine Entschädigung von 700 Euro wurde abgewiesen; die Revision wurde nicht zugelassen.
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